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Die Übergangsfrist des § 48 Abs.1 WEG und die Fortgeltung von Altvereinbarungen (§ 47 WEG)

Freitag, 14. März 2025 09:30 - 10:15 CET

ReferentIn: Dr. Olaf Riecke

Teil 1

§ 5 Abs.4 Satz 1 WEG regelt, dass Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden, während § 7 Abs.2 WEG festlegt, dass es zur Eintragung eines solchen Beschlusses der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht bedarf, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgewiesen ist. Für den Fall, dass diese Personen nicht mehr zur Verfügung stehen, gewährt das Gesetz jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass ein nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG einzutragender Altbeschluss erneut gefasst wird. Der erneut gefasste Beschluss kann dann im Grundbuch eingetragen werden. Der Anspruch setzt voraus, dass ein wirksamer Altbeschluss gefasst wurde. Der Vortrag setzt sich mit aktuellen Praxisproblemen auseinander, die bis 31.12.2025 gelöst werden müssen.

Antragsberechtigt ist (auch) die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), die durch den Verwalter als Organ handelt.


Teil 2

Hier wird u.a. der Frage nachgegangen, worauf es bei der Prüfung nach § 47 WEG zur evtl. Fortgeltung von Altvereinbarungen (insbesondere aus Gemeinschaftsordnungen) ankommt. Genügt bereits, für die Bewertung der Altvereinbarung ein Vergleich mit dem aktuellen Rechtsstatus, um einen maßgeblich abweichenden individuellen Regelungsgehalt anzunehmen?

Oder muss für einen solchen Versteinerungswillen altes und neues WEG-Recht in den Blick genommen werden?

Der Vortrag setzt sich mit aktueller Rechtsprechung auseinander und zeigt Falllösungen auf.


RednerInnen

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Dr. Olaf Riecke ReferentIn

weiland Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Die Übergangsfrist des § 48 Abs.1 WEG und die Fortgeltung von Altvereinbarungen (§ 47 WEG)

Teil 1
§ 48 Absatz 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass für die Wirkung gegen Erwerber grundsätzlich auch die Eintragung von Alt-Beschlüssen notwendig ist, Das Gesetz sieht jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 vor. Sie verhindert, dass Altbeschlüsse gegenüber Sondernachfolgern nicht mehr wirken, weil die Sondernachfolge eintritt, bevor der Beschluss im Grundbuch eingetragen ist.

Teil 2
§ 47 WEG enthält eine gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel das WEMoG gilt. Wann setzt sich die Altvereinbarung trotzdem durch?